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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer AG & Co KG

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/776RdW 2012, 740 Heft 12 v. 17.12.2012

AuslBG § 28

VStG § 9 Abs 1

Im Falle einer AG & Co KG sind die - zur Vertretung der Komplementär-AG nach außen berufenen - Mitglieder des Vorstandes der Komplementär-AG gleichzeitig gesetzliche Vertreter auch der KG und insoweit auch für die AG & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl dazu die stRsp zur Rechtsform der GmbH & Co KG: VwGH 29. 5. 2006, 2005/09/0066, RdW 2007/47).

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