AuslBG § 28
VStG § 9 Abs 1
Im Falle einer AG & Co KG sind die - zur Vertretung der Komplementär-AG nach außen berufenen - Mitglieder des Vorstandes der Komplementär-AG gleichzeitig gesetzliche Vertreter auch der KG und insoweit auch für die AG & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl dazu die stRsp zur Rechtsform der GmbH & Co KG: VwGH 29. 5. 2006, 2005/09/0066, RdW 2007/47).