ArbVG § 105 Abs 4
ZPO § 261
Wird eine Klage auf Anfechtung einer Kündigung nicht innerhalb der in § 105 Abs 4 ArbVG vorgesehenen Frist eingebracht, ist sie analog zu § 543 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen; wird über diese nicht abgesondert, sondern zusammen mit der Hauptsache verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen § 261 ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar. Der Beschluss kann vielmehr nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel bekämpft werden.