BWG § 40
Der mit "Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" überschriebene § 40 BWG bezweckt die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Bestimmung dient damit nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar.