EO §§ 35, 65, 355
Allenfalls mit Oppositionsklage, nicht jedoch mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung/die Strafbeschlüsse kann die Verpflichtete ihren Einwand geltend machen, "Geschäftsgrundlage" des Vergleichs sei eine Rechtslage, die sich zwischenzeitig geändert habe (hier: Ausspruch über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines allgemeinen Zugabenverbots durch den EuGH), weshalb der Exekutionstitel (zur Gänze) obsolet geworden sei.