Teilweises Abgehen von früherer Rsp
KSchG §§ 28, 29
Der Verbraucher ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Kontoauszüge verpflichtet. Nur wenn ihm ein Buchungsfehler auffällt, besteht seine unverzügliche Rügeobliegenheit. Davon kann zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden.