BWG § 1 Abs 1 Z 5
Der Tatbestand des Depotgeschäfts nach § 1 Abs 1 Z 5 BWG erfasst sowohl die Verwahrung als auch die Verwaltung. Beim Depotgeschäft stehen sich auf der Grundlage eines Depotvertrages der Verwahrer und der Hinterleger rechtsgeschäftlich gegenüber. Ein Verwahrungsvertrag (§ 957 ABGB) setzt - abgesehen von der unregelmäßigen Verwahrung gem § 8 Abs 1 DepG - voraus, dass die zu verwahrende Sache eine für den Verwahrer "fremde" Sache ist.