AEUV Art 102
KartG § 5 Abs 1
Wird ein potentieller Kunde (Nachfrager) dadurch diskriminiert, dass der Marktbeherrscher selektiv beliefert und sich weigert, eine Geschäftsbeziehung mit ihm einzugehen, so kann dieses Verhalten als Lieferverweigerung nach der Generalklausel des Art 102 AEUV wettbewerbswidrig sein und einen Kontrahierungszwang begründen. Dieser Auffassung ist auch im Anwendungsbereich des KartG zu folgen.