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Marktbeherrschendes Unternehmen - Kontrahierungszwang

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/761RdW 2012, 728 Heft 12 v. 17.12.2012

AEUV Art 102

KartG § 5 Abs 1

Wird ein potentieller Kunde (Nachfrager) dadurch diskriminiert, dass der Marktbeherrscher selektiv beliefert und sich weigert, eine Geschäftsbeziehung mit ihm einzugehen, so kann dieses Verhalten als Lieferverweigerung nach der Generalklausel des Art 102 AEUV wettbewerbswidrig sein und einen Kontrahierungszwang begründen. Dieser Auffassung ist auch im Anwendungsbereich des KartG zu folgen.

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