RL 2001/14/EG : Art 5, Anh II
VO (EG) 1371/2007 : Art 8, Anh II Teil II
Bahnreisende müssen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch über Verspätungen oder Ausfälle ihrer wichtigsten Anschlusszüge informiert werden, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge betreibt.