Hat ein DN die Rückfahrt von einer Dienstreise aus rein privaten Gründen erst rund 9 Stunden nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit angetreten, steht ein auf der Rückfahrt eingetretener Unfall nach Ansicht des OGH nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. War die Risikosphäre aus rein privaten Gründen in einem derart erheblichen Ausmaß zeitlich verschoben, ist von einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auszugehen. Die Fahrt kann daher nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Betriebsfahrt angesehen werden, sondern als Heimweg von einem privaten Interessen dienenden, ca 9 Stunden dauernden Aufenthalt am Ort der Dienstreise. OGH 2. 10. 2012, 10 ObS 139/12g.