In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass die Berufung auf das DG-Haftungsprivileg nicht voraussetzt, dass der Verletzte vom DG zur Unfallversicherung angemeldet wurde. Auch gegenüber einem Scheinselbstständigen kann der DG das Haftungsprivileg in Anspruch nehmen; darin liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. OGH 25. 10. 2012, 2 Ob 214/11a.