Das SoSi-Abkommen tritt mit 1. 12. 2012 in Kraft und bezieht sich auf die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat) und das Arbeitslosengeld. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern von einem Vertragsstaat in den anderen sieht das Abkommen vor, dass hinsichtlich dieser Beschäftigung grundsätzlich während der ersten 24 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates (Entsendestaates) gelten, als wäre der Arbeitnehmer in dessen Gebiet beschäftigt. Gesondert geregelt wird weiters die Zuständigkeit für Dienstnehmer von Luftfahrtunternehmen und die Besatzung von Seeschiffen. BGBl III 2012/155 sowie Durchführungsvereinbarung BGBl III 2012/156.