Auch eine Klage auf Feststellung, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht (negative Feststellungsklage), kann nach Ansicht des EuGH am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO eingebracht werden, sofern sich ein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinn dieser Bestimmung feststellen lässt. EuGH 25. 10. 2012, C-133/11 , Folien Fischer und Fofitec.