vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen auch bei negativer Feststellungsklage

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2012/729RdW 2012, 701 Heft 12 v. 17.12.2012

Auch eine Klage auf Feststellung, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht (negative Feststellungsklage), kann nach Ansicht des EuGH am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO eingebracht werden, sofern sich ein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinn dieser Bestimmung feststellen lässt. EuGH 25. 10. 2012, C-133/11 , Folien Fischer und Fofitec.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte