Nicht nur im Fall der Flugannullierung, sondern auch im Fall einer Verspätung des Flugs gegenüber der geplanten Ankunftszeit von mindestens 3 Stunden steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO zu. Diese Auslegung der Fluggäste-VO ist begründet und mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit sowie mit Art 29 des Montrealer Luftverkehrsübereinkommens vereinbar.