Die Übersetzung eines fremdsprachigen Schiedsspruchs kann sehr zeit- und kostenintensiv sein. Das Schweizerische Bundesgericht vertritt in seiner Entscheidung vom 2. 7. 2012 eine dezidiert andere Auffassung zum Übersetzungserfordernis des fremdsprachigen Schiedsspruchs im Anerkennungsverfahren als der OGH in einem 2006 ergangenen Erkenntnis. Das Schweizerische Höchstgericht lässt es genügen, nur den eigentlichen Spruch des Schiedsurteils übersetzt vorzulegen, während der OGH eine vollständige Übersetzung des gesamten Schiedsspruchs fordert. Der folgende Beitrag tritt für eine differenzierte Sichtweise ein.