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Unterhaltung oder Gewerbe - eine gewerberechtliche Abgrenzung

WirtschaftsrechtDr. Christian HandigRdW 2012/677RdW 2012, 651 Heft 11 v. 19.11.2012

Obwohl das Berufsrecht der GewO gewerbsmäßige Tätigkeiten sehr umfassend regelt, sind dennoch etliche Bereiche der GewO entzogen,11Diese gewerberechtliche Vorfrage hat - infolge einer allfälligen Zuordnung zu einer Teilorganisation der Wirtschaftskammer - auch kollektivvertragliche Konsequenzen. wie die Ausübung der Kunst oder auch weite Teile der gewerbsmäßig betriebenen Unterhaltung. Dabei ist die Welt des Entertainments überaus bunt und vielfältig, beinhaltet sie doch die breite Palette von Vorführungen einzelner Straßenkünstler über Live-Konzerte bis hin zu Theater- und Spielfilmproduktionen.22Um den Umfang nicht zu sprengen, wird nicht jedes Segment berücksichtigt, so wird etwa der Bereich Glückspiel nicht abgehandelt. Auch dieser ist von der GewO ausgenommen und unterliegt insb dem GSpG und den landesrechtlichen Bestimmungen für Buchmacher und Wettbüros; dazu zB Bresich/Klingenbrunner, Kompetenzrechtliche Abgrenzungsfragen bei Spielen, AnwBl 2008, 59. Im Folgenden wird ausgelotet, wo konkret die Grenzen der Anwendbarkeit der GewO in diesem Bereich liegen.

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