In einem aktuellen Erkenntnis hatte sich der VwGH mit der Beitragspflicht freiwilliger Krankenkostenzuschüsse des DG an seine DN für den Fall, dass Leistungen der KrV nicht zur Gänze vom zuständigen SV-Träger bezahlt werden, auseinanderzusetzen. Er kam zum Ergebnis, dass diese Zuschüsse nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG fallen und daher beitragspflichtiges Entgelt darstellen, wenn die DN - trotz notwendiger Beantragung im Einzelfall - mit der Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen rechnen konnten. Ist die Gewährung des Zuschusses aber an ein "Voransuchen" gebunden, wenn der vom DN zu tragenden Aufwand zu den medizinischen Leistungen einen bestimmten Betrag überschreitet (hier: ca 1.800 €), und wird der Zuschuss hier nicht immer gewährt, kann in diesen Fällen durchaus von einer sozialen Zuwendung "aus besonderem Anlass" iSd § 49 Abs 3 Z 11 ASVG gesprochen werden, die beitragsfrei gewährt werden kann. VwGH 11. 7. 2012, 2009/08/0257.