Ab 1. 1. 2013 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen 11.400 € (bisher: 11.100 €). Homepage der Finanzmarktaufsicht 3. 10. 2012.
Anmerkung:
Entsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2013 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 11.400 € nicht übersteigt (bis 11.000 € beträgt der Steuersatz ohnehin 0 %).