Im Fall eines Einfamilienhauses mit Büroraum hat der UFS Linz am 5. 11. 2009, RV/1014-L/09, zulasten des Steuerpflichtigen entschieden, dass die für die Jahre ab 2004 begehrten Vorsteuern hinsichtlich der überwiegend privat genutzten Räume (93,77 %) infolge des beibehaltenen § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht zustehen. Im Gegensatz zum Finanzamt hat der UFS aber hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Raums (6,23 %) die Vorsteuern anerkannt, obwohl der unternehmerische Nutzungsanteil am Gebäude unter 10 % liegt.