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Vorsteuerausschluss für privat genutzte Räume auch ab 2004

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtRdW 2012/616RdW 2012, 570 Heft 10 v. 15.10.2012

Im Fall eines Einfamilienhauses mit Büroraum hat der UFS Linz am 5. 11. 2009, RV/1014-L/09, zulasten des Steuerpflichtigen entschieden, dass die für die Jahre ab 2004 begehrten Vorsteuern hinsichtlich der überwiegend privat genutzten Räume (93,77 %) infolge des beibehaltenen § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht zustehen. Im Gegensatz zum Finanzamt hat der UFS aber hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Raums (6,23 %) die Vorsteuern anerkannt, obwohl der unternehmerische Nutzungsanteil am Gebäude unter 10 % liegt.

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