Die laufende Diskussion um die Berechnung der Schadenersatzhöhe bei Anlegerschäden hat einen neuen Aspekt erhalten: Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 28/12d)1 die mittlerweile bereits gefestigte Rechtsprechung zur hypothetischen Alternativveranlagung bestätigt sowie deren dogmatische Einordnung in das System des Schadenersatzrechtes behandelt. Erstmals hat der OGH in dieser Entscheidung Lehrmeinungen aufgegriffen, die eine Berücksichtigung des allgemeinen Marktrisikos bei der Schadensberechnung im Falle einer Haftung in Vermögensveranlagungsfällen fordern. Schadenersatzansprüche sollen nicht zu einer Bereicherung des Anlegers führen, wenn und soweit sein Schaden auf die allgemeine Marktentwicklung zurückzuführen ist.