In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung einer BV auseinanderzusetzen. Dabei kam er zum Ergebnis, dass eine BV, die im Betrieb und beim BR aufliegt und auf die der BR auf seiner Homepage hingewiesen hat, als ordnungsgemäß kundgemacht gilt. Mit dem Hinweis auf die BV auf der Homepage sei sichergestellt, dass die AN jederzeit beim BR (oder auch in der Personalabteilung) Einsicht begehren können, sodass sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Kundmachung der BV - und damit für die normative Wirkung dieser Vereinbarung - verwirklicht seien. Dass die (mit Veröffentlichung des Hinweises auf der Homepage des BR bewirkte) Kundmachung erst viele Jahre nach Abschluss der BV erfolgt sei, stehe deren normativer Wirkung ab diesem Zeitpunkt nicht entgegen. OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 3/12t.