In einer Entscheidung von großer Tragweite für zahlreiche ArbeitnehmerInnen an Supermarkt-Kassen hat der OGH soeben ausgesprochen, dass eine "Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden" an einer Scanner-Kasse nach dem klaren Wortlaut des KollV für Handelsangestellte nicht in Beschäftigungsgruppe 2, sondern in Beschäftigungsgruppe 3 einzuordnen ist: Diese Tätigkeit ist als Beispieltätigkeit in Beschäftigungsgruppe 3 des KollV-Handelsangestellte ausdrücklich genannt, es handelt es sich auch nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes und es liegen keine ausreichenden Gründe dafür vor, die Wertung der KollV-Parteien in Zweifel zu ziehen.