Zum KollV für Arbeiter im Gastgewerbe hat der OGH nun erstmals klargestellt, dass durchgehend geöffnete Gastronomiebetriebe nicht unter den Begriff des Nachtbetriebes (Pkt 9 lit b KollV) fallen und Arbeiter eines durchgehend geöffneten Casinobetriebes mit eigenem Gastronomiebereich daher keinen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlag haben, auch wenn sie überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr beschäftigt sind.