Erstmals hat der OGH klargestellt, dass bei Verpflichtung des AN zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten grundsätzlich auch eine jährliche Aliquotierung vereinbart werden kann. Als zulässig hat der OGH im Anlassfall die Vereinbarung gewertet, wonach die Ausbildungskosten - im Falle einer AN-Kündigung, eines unbegründeten vorzeitigen Austritts sowie einer gerechtfertigten Entlassung - in folgendem Ausmaß zurückzuerstatten waren: