BVergG § 128 Abs 1, § 130 Abs 2
Die Entscheidung einer Bewertungskommission ist verbal zu begründen. Die verbale Begründung darf zulässigerweise nur in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben.
BVA 31. 5. 2011, N/0029-BVA/12/2011-23
BVergG § 128 Abs 1, § 130 Abs 2
Die Entscheidung einer Bewertungskommission ist verbal zu begründen. Die verbale Begründung darf zulässigerweise nur in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben.
BVA 31. 5. 2011, N/0029-BVA/12/2011-23