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Wahrung des Parteiengehörs bei "neuen" Ausscheidungsgründen

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias Öhler und RAA Dr. Andreas GföhlerRdW 2011/511RdW 2011, 480 Heft 8 v. 16.8.2011

BVergG § 126 Abs 1, § 129 Abs 1 Z 7

Bei Ausscheidungsgründen, die nicht bereits Gegenstand einer Ausscheidungsentscheidung des Auftraggebers waren, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Stichhaltigkeit der Ausscheidungsgründe binnen einer ausreichenden Frist anzuzweifeln.

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