BVergG § 69 Z 1, § 126 Abs 1, §§ 127, 129 Abs 1 Z 7
Ist der objektive Erklärungswert einer konkreten Ausschreibungsbestimmung, die die Angebotsbestandteile bezeichnet, nicht eindeutig, ist diese Bestimmung im Zweifel vergaberechtskonform zu interpretieren. Fehlt ein geforderter Angebotsbestandteil, ist deswegen nicht per se von einem unbehebbaren Mangel auszugehen.