KO: §§ 156, 197
EO § 35
Hat die bereits über einen Exekutionstitel verfügende Gläubigerin ihre titulierte Forderung im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners nicht angemeldet und hat weder die Gläubigerin noch der Schuldner einen Antrag nach § 197 Abs 2 KO gestellt, kann es - auch wenn die formellen Voraussetzungen für das Wiederaufleben (qualifizierte Mahnung etc) der Forderung erfüllt sind - nur dann auch materiell zu einem Wiederaufleben kommen, wenn dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.