vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schuldenregulierungsverfahren: Keine Anmeldung einer titulierten Forderung - Wiederaufleben?

WirtschaftsrechtInsolvenzrechtRdW 2011/508RdW 2011, 479 Heft 8 v. 16.8.2011

KO: §§ 156, 197

EO § 35

Hat die bereits über einen Exekutionstitel verfügende Gläubigerin ihre titulierte Forderung im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners nicht angemeldet und hat weder die Gläubigerin noch der Schuldner einen Antrag nach § 197 Abs 2 KO gestellt, kann es - auch wenn die formellen Voraussetzungen für das Wiederaufleben (qualifizierte Mahnung etc) der Forderung erfüllt sind - nur dann auch materiell zu einem Wiederaufleben kommen, wenn dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte