B-VG Art 137
Die Herausgabe eines (hier: im Zusammenhang mit einer Finanzstrafsache) gerichtlich beschlagnahmten Sparbuchs kann nicht mittels Klage gem Art 137 B-VG vor dem VfGH geltend gemacht werden, sondern im ordentlichen Rechtsweg.
B-VG Art 137
Die Herausgabe eines (hier: im Zusammenhang mit einer Finanzstrafsache) gerichtlich beschlagnahmten Sparbuchs kann nicht mittels Klage gem Art 137 B-VG vor dem VfGH geltend gemacht werden, sondern im ordentlichen Rechtsweg.