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Bestrafung nach AuslBG und § 105 FrG - unzulässige Doppelbestrafung

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/444RdW 2011, 417 Heft 7 v. 15.7.2011

AuslBG § 28 Abs 1 Z 1 lit a

FremdenG § 105 Abs 1

Ein AG, der bereits von einem Strafgericht wegen der Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, nach § 105 FrG 1997 bestraft wurde, darf nicht zusätzlich wegen der Beschäftigung desselben Ausländers ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestraft werden. Die wesentlichen Elemente für eine Bestrafung gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sind auch im Tatbestand des § 105 Abs 1 FrG enthalten, sodass eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen für ein und diesselbe Tat gegen das Doppelbestrafungsverbot gem Art 4 des 7. ZPMRK verstößt.

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