Erste Rsp zur Frist für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt nach Kündigung eines behinderten AN
BEinstG §§ 7f, 7k
1. Wird ein AN wegen einer Behinderung diskriminiert, muss vor der gerichtlichen Geltendmachung der in § 7e bis § 7i BEinstG vorgesehenen Ansprüche beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Das Schlichtungsverfahren muss dabei binnen der jeweiligen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 7k Abs 2 BEinstG eingeleitet werden, wenn sich daran die gerichtliche Geltendmachung anschließen soll.