AuslBG § 28
StGB § 153e
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke des § 28 AuslBG und des § 153e StGB verstößt es nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn ein AG, der mehrere nicht bei der SV angemeldete Ausländer in seinem Unternehmen beschäftigt hat, einerseits wegen der unerlaubten Beschäftigung der Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nach § 28 AuslBG und andererseits wegen der gewerbsmäßigen Beschäftigung der (ausländischen) AN ohne die erforderliche Anmeldung zur SV nach § 153e StGB ("Organisierte Schwarzarbeit") bestraft wird.