Die Fristversäumung allein berechtigt den Auftraggeber noch nicht zum Ausscheiden des Angebots nach § 129 Abs 2 BVergG 2006. Dabei ist auch die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, zu berücksichtigen.
BVergG §§ 129 Abs 2, 68 Abs 1 Z 7