vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausscheidung infolge unterlassener Aufklärung

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias ÖhlerRdW 2011/353RdW 2011, 344 Heft 6 v. 16.6.2011

Die Fristversäumung allein berechtigt den Auftraggeber noch nicht zum Ausscheiden des Angebots nach § 129 Abs 2 BVergG 2006. Dabei ist auch die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, zu berücksichtigen.

BVergG §§ 129 Abs 2, 68 Abs 1 Z 7

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte