EuGVVO: Art 5 Nr 3, Art 31
EO § 387
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung können gem Art 31 EuGVVO wahlweise die nach der EuGVVO in der Hauptsache bestehenden internationalen Gerichtsstände oder die vom nationalen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstände in Anspruch genommen werden; Letztere jedoch nur dann, wenn eine reale Verknüpfung zwischen dem Sicherungsgegenstand und dem Gerichtsstand besteht. Im Fall eines Unterlassungsanspruchs liegt eine reale Verknüpfung nur dann vor, wenn der Beklagte im Inland ansässig ist oder das zu untersagende Verhalten im Inland gesetzt wurde bzw hier zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung führen könnte. Dass das Verfahren in der Hauptsache (noch) im Inland anhängig ist, begründet noch keine reale Verknüpfung.