Der grundsätzliche Abgrenzungsfaktor zwischen Auftragsvergaben und Förderungen liegt darin, dass bei Förderungen keine unmittelbare angemessene, geldwerte Gegenleistung (kein marktkonformes Entgelt) des Empfängers gegenüber der öffentlichen Stelle vorhanden ist.
BVergG 2006: §§ 1, 332 Abs 3, § 334