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Bestrafung nach AuslBG und § 105 FrG - unzulässige Doppelbestrafung

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2011/326RdW 2011, 318 Heft 6 v. 16.6.2011

Ein AG, der bereits von einem Strafgericht wegen der Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, nach § 105 FrG 1997 bestraft wurde, darf nicht zusätzlich wegen der Beschäftigung desselben Ausländers ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestraft werden. Die wesentlichen Elemente für eine Bestrafung gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sind auch im Tatbestand des § 105 Abs 1 FrG enthalten, sodass eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen für ein und diesselbe Tat gegen das Doppelbestrafungsverbot gem Art 4 des 7. ZPMRK verstößt. VwGH 24. 2. 2011, 2007/09/0361.

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