Die Anmeldung eines DN beim zuständigen Krankenversicherungsträger kann in zwei Schritten erfolgen: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von 7 Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gem § 113 Abs 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen 7 Tagen Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG wegen der nicht oder verspätet erfolgten vollständigen Anmeldung steht der Vorschreibung auch eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG wegen der unterlassenen Anmeldung des DN vor Arbeitsantritt daher nicht entgegen. VwGH 27. 4. 2011, 2011/08/0073.