Die Ansprüche eines AN auf laufendes Entgelt sind ua dann nicht nur für die letzten 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung nach dem IESG gesichert, wenn der AN seine Entgeltansprüche binnen 6 Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich geltend gemacht hat. Der OGH hat dazu nun erstmalig klargestellt, dass der Lauf dieser gesetzlichen Frist durch die Leistung des Präsenzdienstes (Ausbildungs- oder Zivildienstes) gehemmt wird. Der Zeitraum des Präsenzdienstes ist somit bei der Berechnung der 6-Monats-Frist außer Acht zu lassen. OGH 26. 4. 2011, 8 ObS 7/10b.