In Abkehr von seiner bisherigen Auffassung (vgl OGH 19. 9. 2002, 8 ObS 119/02m, RdW 2003/183) hat der OGH nun ausgesprochen, dass die AN bei Insolvenz des Erwerbers nach einem Betriebsübergang Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob auch der Veräußerer insolvent ist. Selbst wenn somit ein solidarisch haftender Veräußerer vorhanden ist, hat der AN im Fall der Insolvenz des Erwerbers auch für offene Lohnrückstände aus der Zeit vor dem Betriebsübergang Insolvenz-Entgelt geltend zu machen, ohne zuvor eine Befriedigung seiner Ansprüche beim Veräußerer zu versuchen. OGH 22. 3. 2011, 8 ObS 9/10x.