Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Innsbruck hat der EuGH ausgesprochen, der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung dürfe jedenfalls auch einen nicht am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde erster Instanz ansässigen Anwalt wählen, eine nationale Regelung dürfe für diesen Fall aber vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß nur jene Kosten ersetzt werden, die nicht mit der Entfernung der Kanzlei seines Rechtsanwalts vom Sitz des zuständigen Gerichts/der zuständigen Verwaltungsbehörde zusammenhängen, sofern dadurch die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers nicht ausgehöhlt wird. EuGH 26. 5. 2011, C-293/10 , Stark.