Nach Ansicht des EuGH hat die Republik Österreich - ebenso wie fünf andere Mitgliedstaaten - dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 43 EG (Niederlassungsfreiheit) verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat. Die notariellen Tätigkeiten seien nach ihrer gegenwärtigen Definition in der österreichischen Rechtsordnung nicht iSv Art 45 Abs 1 EG mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und daher nicht vom Anwendungsbereich des Art 43 EG ausgenommen. EuGH 24. 5. 2011, C-53/08 , Kommission/Österreich. Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2010/629.