Die Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen Art 102 AEUV (missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) ist der Kommission vorbehalten. Eine nationale Wettbewerbsbehörde darf keine Entscheidung erlassen, mit der ein Verstoß gegen Art 102 AEUV verneint wird. EuGH 3. 5. 2011, C-375/09 , Tele 2 Polska.