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Verneinung eines Marktmissbrauchs - Zuständigkeit der Kommission

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2011/317RdW 2011, 317 Heft 6 v. 16.6.2011

Die Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen Art 102 AEUV (missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) ist der Kommission vorbehalten. Eine nationale Wettbewerbsbehörde darf keine Entscheidung erlassen, mit der ein Verstoß gegen Art 102 AEUV verneint wird. EuGH 3. 5. 2011, C-375/09 , Tele 2 Polska.

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