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Herausgabe von Stammdaten ohne gerichtliche Bewilligung

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2011/316RdW 2011, 317 Heft 6 v. 16.6.2011

Die Herausgabe von Stammdaten (hier: Name und Anschrift eines Internet-Users) aus Beweisgründen zur Aufklärung von Straftaten bedarf - anders als eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten - keiner gerichtlichen Bewilligung, sondern lediglich einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung. OGH 13. 4. 2011, 15 Os 172/10y (15 Os 173/10w).

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