Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Fahrrädern mit (Hilfs-)Motor bzw Selbstbalance-Rollern stehen, gelten gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG als nicht für das Unternehmen ausgeführt; sie sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Info des BMF 15. 4. 2011, SZK-010219/0103-USt/2011.