Da für Arbeitslose keine Verpflichtung besteht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder von sich aus alle zumutbaren, gebotenen Anstrengungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu unternehmen (eine solche Verpflichtung besteht nur hinsichtlich einer unselbstständigen Beschäftigung), steht der Unfall eines Notstandshilfebeziehers, der sich auf dem Heimweg von einem Vorbereitungsgespräch zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ereignet, nicht unter Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG. OGH 29. 3. 2011, 10 ObS 25/11s.