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Ausbildungskosten: Auf KollV beruhende Vereinbarung - Anwendbarkeit des § 2d AVRAG

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2011/254RdW 2011, 254 Heft 5 v. 16.5.2011

Kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung des § 2d AVRAG am 18. 3. 2006 bereits bestanden haben, behalten weiterhin ihre Geltung, selbst wenn sie vom Schutzniveau des § 2d AVRAG abweichen. Eine Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, ergibt sich dabei weder aus dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG, noch ist sie nach dem Gesetzeszweck geboten.

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