Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, wurde im Privatstiftungsgesetz eine Offenlegungspflicht der Stiftungsbegünstigten auch für den Fall statuiert, dass sie nicht in der Stiftungsurkunde bzw Stiftungszusatzurkunde bezeichnet sind, sondern iSd § 5 PSG von der vom Stifter dazu berufenen Stelle bzw vom Stiftungsvorstand als solche festgestellt werden. Das BMF hat in einer Info diesbezügliche Zweifelsfragen erörtert (zB Zeitpunkt des Entstehens der Begünstigtenstellung, Ausnahme bestimmter Stiftungen von der Meldepflicht) und ua für gemeinnützige Stiftungen eine Bagatellgrenze in Höhe von 250 € sowie eine Erleichterung für Sachleistungen bzw Dienstleistungen an einen unbestimmten Personenkreis eingeführt (wie etwa bei Suppenküchen, Sozialdiensten oder Unterhaltungsdarbietungen). Info des BMF 20. 4. 2011, BMF-010216/0018-VI/6/2011.