In seiner Entscheidung vom 22. 3. 2011, XI ZR 33/10 (WM 2011, 682; siehe auch RdW 2011/188, 189) hat der BGH weitere Anforderungen an die Aufklärung des Kunden im Rahmen einer Anlageberatung formuliert und die Interessenwahrungspflicht des Beraters mit noch schärferen Konturen versehen.