Der VwGH hat jüngst in mehreren Entscheidungen über Probleme des § 11a EStG 1988 abgesprochen.
Bis einschließlich der Veranlagung 2009 ermöglicht das EStG in § 11a die begünstigte Besteuerung für "nicht entnommene Gewinne". Der begünstigt zu besteuernde Betrag war dabei von Gewinn, Entnahmen und betriebsnotwendigen Einlagen abhängig. Hiezu hat der VwGH jüngst mehrere Entscheidungen gefällt: