Der VfGH hat beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit von § 26 Abs 1 und 1a GGG über die Berechnung der Eintragungsgebühr im Grundbuch von Amts wegen zu prüfen: Beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken wird nämlich im Regelfall auf den Wert der Gegenleistung (dh idR den Kaufpreis) abgestellt, beim unentgeltlichen Erwerb hingegen auf den Einheitswert. Dies scheint dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der Gerichte ohne sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren zu entrichten sind. VfGH 2. 3. 2011, B 1306/09, B 773/10.