Im Zuge der Feststellung von Versicherungszeiten eines Kochs als Schwerarbeitszeiten kamen dem OGH Bedenken, ob die Bestimmung des § 4 Abs 4 APG eine ausreichende Determinierung des Inhalts der danach zu erlassenden Schwerarbeitsverordnung darstellt. Auch in der Schwerarbeitsverordnung selbst sieht der OGH ein Spannungsverhältnis mancher Regelungen mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen (zB Widersprüchlichkeit der Definition von "körperlicher Schwerarbeit" in der Verordnung; Abstellen auf den in aller Regel nicht individuell feststellbaren Kalorienverbrauch in der Vergangenheit und die faktische Ermittlung nach fiktiven Durchschnittswerten; Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; Privilegierung der unregelmäßigen Nachtarbeit).